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Pensionspferde

Pensionspferde sind keine - wie man eventuell aus dem Wort verstehen würde - älteren Pferde, die nicht mehr geritten werden, sondern Pferde, die in einem fremden Reitstall untergebracht werden, weil man selbst nicht die Möglichkeit besitzt, das Pferd unterzustellen. Deshalb werden Pensionspferde oft beim befreundeten Landwirt, Reitverein oder einem gewerblich betriebenen Reitstall gegen eine Entgeltzahlung eingestellt. Die Höhe des Entgelts richtet sich meist nach den vereinbarten Leistungen, die mit dem Pensionsbetrieb vereinbart wurden. So besteht auch immer die Möglichkeit, die Pflege und Fütterung vom Betrieb durchführen zu lassen.
Unabhängig von den vereinbarten Leistungen wird der Betrieb oder Landwirt ab dem Beginn der Pension, zum „Tierhüter“, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Auch der Tierhüter ist unter Umständen für einen Schaden verantwortlich, den ein bei ihm untergestelltes Pferd verursacht. Sobald ein Pensionspferd aus dem Stall oder von der Koppel ausbricht und einen Unfall verursacht, können Haftpflichtansprüche sowohl an den Pferdehalter, als auch an den Betrieb oder Landwirt gestellt werden. Der Pferdehalter haftet hier aus der Gefährdungshaftung nach § 833 des BGB.
Der Stallbesitzer benötigt daher eine Pensionspferdehaftpflicht im Rahmen der Hütehaftpflicht. Bei der Einstellung und Unterbringung von fremden Pferden haftet er als Tierhüter.
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